Keine Landpartie im Odenwald
Ohne Anlass bleiben sonntags die Geschäfte zu
bbiew05.04.2018 bbiew Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
Nach einem richtungsweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist eine sonntägliche Ladenöffnung nur dann zulässig, wenn die Anlassveranstaltung für den Sonntag selbst prägend sei. Eine prägende Wirkung setze voraus, dass die Anlassveranstaltung von sich aus mehr Besucher anziehe als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dies war für den verkaufsoffenen Sonntag in Michelstadt mit der Fahrzeugschau „Landpartie“ offenbar nicht der Fall.
Sonntagsschutz hat Recht
Im Auftrag der Allianz für den freien Sonntag in Hessen hatte die Gewerkschaft eine Klage gegen den für den 22. April geplanten verkaufsoffenen Sonntag in Michelstadt eingereicht. Bei der "Landpartie" handele es sich um keine eigenständige Veranstaltung, sondern nur um ein Motto. Die Stadt räumte ein, dass die Gesetzesgrundlage auf Seiten der Allianz sei und sagte den Sonntagskommerz ab.
Ohne Sonntag gibt es nur noch Werktage
Das Evangelische Dekanat Bergstraße will sich weiter dafür einsetzen, dass der Sonntag als freier Tag erhalten bleibt und Sonntagsarbeit nur zulässig ist, wenn sie gesellschaftlich notwendig ist – etwa in den Krankenhäusern ,bei Polizei oder Rettungsdiensten. „Der Sonntag darf kein weiterer Werktag werden. Er dient der Besinnung, der Muße, der Erholung und der gemeinsamen Zeit mit Familie und Freunden. Und daran wollen wir festhalten“, sagte Dekan Arno Kreh.
Das hessische Ladenöffnungsgesetz, das Ende 2019 ausläuft, will die Landesregierung in diesem Jahr auf den Prüfstand stellen. Diese Evaluation soll Aufschluss darüber geben, ob das Gesetz, das vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr ermöglicht und dafür einen Anlassbezug vorschreibt, weiter Bestand hat oder geändert werden soll.
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) bereitet für den Herbst eine Impulspost an alle evangelischen Haushalte zum Sonn- und Feiertagsschutz vor.
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