Sonntagsschutz
Ein Urteil und seine Folgen
bbiewSonntag - Geschenk des Himmels22.07.2016 bbiew Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
bbiewSonntag - nicht stören„Wir begrüßen es, dass die Stadt Bensheim ihre Genehmigungspraxis für verkaufsoffene Sonntage der jüngsten Rechtssprechung angepasst hat“, erklärte Dekan Arno Kreh. So hätten beim Bachgassenfest im Stadtteil Auerbach keine Geschäfte mehr öffnen dürfen, die sich in weiter Entfernung abseits des Festes befinden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass zwischen dem Fest und der sonntäglichen Ladenöffnung ein räumlicher Zusammenhang bestehen muss. Ein sonntägliches Fest in der Innenstadt und offene Geschäfte auf der grünen Wiese schließen sich demnach aus.
Keine Alibianlässe für verkaufsoffene Sonntage
„Die Kommunen sind gut beraten, wenn sie den Anlass für verkaufsoffene Sonntage genau prüfen“, betonte der Bergsträßer Dekan mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Laut Urteil ist eine sonntägliche Ladenöffnung nur dann zulässig, wenn die Anlassveranstaltung für den Sonntag selbst prägend sei. Eine prägende Wirkung setze voraus, dass die Anlassveranstaltung von sich aus mehr Besucher anziehe als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Sei die Verkaufsfläche der geöffneten Geschäfte ungleich größer als die Fläche der Veranstaltung, die als Anlass für die Sonntagsöffnung diene, spreche dies gegen eine prägende Wirkung, urteilte das Gericht.
Der Verein „Bensheim aktiv“, zu dessen Aktionskonzept bislang vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr gehörten, hatte das Gespräch mit der Allianz für den freien Sonntag gesucht, in der unter anderem die Gewerkschaft ver.di sowie die evangelische und katholische Kirche vertreten sind. Dabei begrüßte der Verein das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, weil es den Kommunen Rechtssicherheit bringe. Ob es künftig in Bensheim weiterhin vier verkaufsoffene Sonntage geben werde, sei noch nicht entschieden.
Zeit für uns
Das Evangelische Dekanat Bergstraße will sich weiter dafür einsetzen, dass der Sonntag als freier Tag erhalten bleibt und Sonntagsarbeit nur zulässig ist, wenn sie gesellschaftlich notwendig ist – etwa in den Krankenhäusern ,bei Polizei oder Rettungsdiensten. „Der Sonntag darf kein weiterer Werktag werden. Er dient der Besinnung, der Muße, der Erholung und der gemeinsamen Zeit mit Familie und Freunden. Und daran wollen wir festhalten“, so Dekan Kreh.
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